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Saisonarbeit in der Landwirtschaft Keine Mindestlohn-Ausnahmen für Erntehelfer

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Erntehelferinnen in Südbaden

Foto: Philipp von Ditfurth / picture alliance / dpa

Mindestlohn-Ausnahmen für Saisonkräfte in der Landwirtschaft sind nach einer Prüfung des Bundesagrarministeriums rechtlich nicht möglich. Dies ergebe sich etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz,teilte das Ressort mit.

Der Mindestlohn sei als absolute Untergrenze gesetzlich verankert. Dies gelte für alle Jobverhältnisse,auch für kurzfristig Beschäftigte und Saisonkräfte. Zunächst hatte die »Rheinische Post« darüber berichtet.

Minister Alois Rainer hatte sich aufgeschlossen für Branchenforderungen nach Ausnahmen gezeigt und die Bewertung in Auftrag gegeben. Der CSU-Politiker sagte der Nachrichtenagentur dpa: »Mir war sehr wichtig,diesen Weg sorgfältig zu prüfen.« Viele Betriebe stünden unter erheblichem Druck – besonders da,wo noch echte Handarbeit gefragt sei,wie bei Obst und Gemüse.

Vorschlag des Bauernverbands

Der Bauernverband hatte vorgeschlagen,dass Saisonarbeitskräfte nur 80 Prozent des Mindestlohns erhalten sollten. Das Bundesarbeitsministerium wies bereits direkt darauf hin,dass dies unzulässig sei. Der gesetzliche Mindestlohn steigt bis zum Jahr 2027 in zwei Stufen auf 14,60 Euro pro Stunde.

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Bundesagrarminister Rainer sagte,die schrittweise Erhöhung stelle viele Höfe vor große Herausforderungen. Am Ende müsse sich der Anbau wirtschaftlich tragen. »Deshalb setzen wir auf Entlastungen an anderer Stelle.« So würden Bürokratiekosten reduziert,die Stromsteuer gesenkt,und es gebe wieder Entlastungen beim Agrardiesel. »Auch künftig sollen qualitativ hochwertige und bezahlbare Lebensmittel aus unserer Heimat auf den Tisch kommen.«

mic/dpa-AFX

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